Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. FISCHFRITZ
Stand 02.02.2017
- Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Firma FISCHFRITZ, Inhaber: Volker Stoldt (im weiteren FISCHFRITZ genannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ferner für Verträge über die mietweise Überlassung eines mobilen Catering- und Verkaufsstandes für Lebensmittel zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der FISCHFRITZ.
1.3 Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes des Veranstalters durch FISCHFRITZ zu Stande, diese sind die Vertragsparteien.
2.2 Die Gebrauchsüberlassung des angemieteten Verkaufsstandes durch den Veranstalter an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der FISCHFRITZ.
- Leistungen
3.1 Die FISCHFRITZ ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der FISCHFRITZ zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der FISCHFRITZ zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der FISCHFRITZ an Dritte.
- Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der FISCHFRITZ allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4.2 Rechnungen der FISCHFRITZ sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist die FISCHFRITZ berechtigt, Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen.
4.3 FISCHFRITZ ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
4.4 Die in einer Veranstaltungspauschale inkludierten Artikel (Getränke, Speisen, Personal etc.) haben nur für die vertraglich vereinbarte Gästezahl Gültigkeit. Eine höhere Gästezahl wird separat abgerechnet.
- Beendigung des Vertrages durch FISCHFRITZ
5.1 Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von FISCHFRITZ gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist FISCHFRITZ zur Kündigung berechtigt.
5.2 FISCHFRITZ ist ferner gemäß Nachstehendem berechtigt, vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten, bzw. nach Leistungsbeginn die weitere Durchführung des Vertrages zu kündigen:
- Höhere Gewalt oder andere von FISCHFRITZ nicht zu vertretende Umstände machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.
- Der Veranstalter hat die Leistungen von FISCHFRITZ unter Angabe eines falschen Namens bzw. unzutreffenden Zwecks der geplanten Veranstaltung in Anspruch genommen.
- Die FISCHFRITZ hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung die Sicherheit des Personals oder das Ansehen von FISCHFRITZ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies FISCHFRITZ zuzurechnen ist.
- Der Veranstalter erfüllt seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 8 dieser AGB nicht oder ungenügend.
5.3 Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter ausgeübt.
5.4 Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens der FISCHFRITZ aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu entrichten, sofern es der FISCHFRITZ nicht gelingt, den Verkaufsstand anderweitig zu vermieten.
5.5 Der Veranstalter kann den Nachweis erbringen, dass FISCHFRITZ höhere Aufwendungen erspart wurden. FISCHFRITZ bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.
5.6 Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen FISCHFRITZ wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von FISCHFRITZ, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
- Rücktritt des Veranstalters
6.1 Im Falle eines Stornos bzw. eines Rücktritts des Veranstalters, ist FISCHFRITZ berechtigt, Stornogebühren nach der unten aufgeführten Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt ist von FISCHFRITZ zu vertreten.
6.2 Ausfallentschädigung:
- bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß Angebot.
- 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung 60 % der Gesamtsumme gemäß Angebot.
- 36 Stunden vor Beginn der Veranstaltung 80 % der Gesamtsumme gemäß Angebot.
- danach 90 % der Gesamtsumme gemäß Angebot.
6.3 Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Getränke werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
6.4 Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens der FISCHFRITZ höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. FISCHFRITZ bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.5 Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen.
- Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
7.1 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
7.2 Sofern eine Reduzierung der Teilnehmerzahl innerhalb von 5 Werktagen vor der Veranstaltung vorgenommen wird, wird dies als Teilstornierung angesehen und gemäß Ziffer 6 dieser AGB berechnet.
7.3 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
7.4 Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind FISCHFRITZ schriftlich mitzuteilen.
7.5 Falls die Teilnehmerzahl um mehr als 10% nach oben abweicht, ist die FISCHFRITZ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
7.6 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass FISCHFRITZ schriftlich zugestimmt hat, so kann sie zusätzliche Kosten in Rechnung stellen.
- Mitwirkungspflichten des Veranstalters
8.1 Der Veranstalter sichert zu, dass für den mobilen Verkaufsstand ein geeigneter Standort gemäß den Vorgaben im Angebot, insbesondere hinsichtlich Mindestgröße der Fläche, Standsicherheit, Tragfähigkeit und Gefälle (max. 3 %) zur Verfügung steht, welcher direkt mit dem Lieferwagen oder einem Zugfahrzeug auf einem zulässigen Verkehrsweg angefahren werden kann.
8.2 Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Wasser, Strom und Abwasser werden vom Veranstalter kostenfrei beigestellt.
8.3 Der Veranstalter ist als solcher für die ausreichende Versicherung der Veranstaltung allein verantwortlich und schließt daher ggf. selbst auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungshöhe ab. Soweit der Veranstalter gleichwohl keinen ausreichenden Versicherungsschutz abgeschlossen hat, stellt er FISCHFRITZ im Schadensfall von etwaigen Schadensersatzansprüchen etc. frei, sofern es sich um einen Schaden handelt, der durch die abzuschließende Veranstalterhaftpflichtversicherung typischerweise gedeckt gewesen wäre.
8.4 Der Veranstalter besorgt außerdem in eigener Regie auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung alle etwaig erforderlichen Genehmigungen Dritter, insbesondere auch von Behörden, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
8.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verbleibt der angefallene Müll vor Ort und wird durch den Auftraggeber entsorgt.
- Haftung des Veranstalters für Schäden
9.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden an dem Verkaufsstand oder Inventar der FISCHFRITZ, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.
9.2 FISCHFRITZ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
9.3 Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen, welche ihm zeitweise von der FISCHFRITZ überlassen worden sind, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden.
- Haftung der FISCHFRITZ
Die Haftung der FISCHFRITZ ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die FISCHFRITZ rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
11.2 Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der FISCHFRITZ.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der FISCHFRITZ, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der FISCHFRITZ.
11.4 Es gilt deutsches Recht.
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.